Thursday, November 02, 2006

Fliegen mit 65 ?


Das fliegende Personal von Airlines ist eine der wenigen Berufsgruppen, die in Deutschland mit 60 Jahren zwingend in Rente geschickt wird. Lufthansa und andere Airlines sorgen dafür vor, in dem ein Teil des Gehaltes in eine Fondrücklage eingezahlt wird, die die Lücke zum offiziellen Rentenalter von derzeit 65 Jahren und bald 67 Jahren schließt. Gehaltseinbußen sind damit trotzdem verbunden, da eine erhebliche Lücke in der Rentenbiographie nicht mehr zu schließen ist.

Nun klagen Piloten der Lufthansa gegen diese Regelung und berufen sich hierbei auf die verbotene Altersdiskriminierung. Die Begründung von Lufthansa und der Pilotenvereinigung Cockpit: Sicherheitsgründe, die durch Tarifvertrag und Arbeitsrechtssprechung auch so gestützt wird. Bisher hielt diese Regelung auch, mit der neuen Antidiskriminierungsregelung scheint dies nach Ansicht einiger Vertreter der fliegenden Zunft etwas anders zu werden.
Das Gesetz erlaubt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, und zwar nur dann, wenn diese erforderlich ist.
Financial Times Deutschland, 2.11.2006
Die Rechtslage dürfte also so eindeutig nicht mehr sein, wenn die Sicherheitsgründe sicher ein durchaus berechtigtes Argument sind. Mit dem Alter lassen nicht nur die Sehkräfte nach, sondern auch die Fitness und Reaktionsfähigkeit. Was am Boden sicher auszugleichen ist, beim Führerschein jedoch bereits diskutiert wird, sollte daher auch in der Luft gelten. Sicherheit geht vor und die routinemässigen Gesundheitschecks sollten ab einem gewissen Zeitpunkt zu einem grundsätzlichen Flugverbot führen.

Die Frage ist noch die verringerten Rentenleistungen. Piloten trifft es da nicht ganz so hart wie die Crews im hinteren Teil des Fliegers. Aber: die Problematik ist bekannt und es steht daher jedem frei, für einen rechtzeitigen Ausgleich zu sorgen. Piloten können dabei sicherlich am Boden noch als Ausbilder nützlich sein, dem grosse Rest des Personals sollte dabei der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest durch rechtliche Regelungen nicht verwehrt werden.